Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs erklären, sich in ihrem Verhalten während und nach dem Ende ihrer Amtszeit von den nachfolgenden Grundsätzen leiten zu lassen, die sich aus der besonderen Funktion des Staatsgerichtshofs als Verfassungsorgan der Freien Hansestadt Bremen ergeben.
1. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs verhalten sich innerhalb und außerhalb ihres Ehrenamtes so, dass das Ansehen des Gerichts, die Würde des Amtes und das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Integrität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt werden.
2. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs üben ihr Amt in Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aus, ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftliche oder politische Interessen oder Beziehungen. Sie achten in ihrem gesamten Verhalten darauf, dass kein Zweifel an der Neutralität ihrer Amtsführung gegenüber gesellschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen entsteht. Dies schließt die Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen und bei angemessener Zurückhaltung ein Engagement in ihnen sowie die sonstige Mitwirkung am gesamtgesellschaftlichen Diskurs nicht aus.
3. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs wahren unbeschadet des Beratungsgeheimnisses Diskretion in Bezug auf die Arbeit des Staatsgerichtshofs.
4. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs halten die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einem anderen Landesverfassungsgericht für mit dem Amt nicht vereinbar.
5. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs räumen der Tätigkeit im Staatsgerichtshof den seiner Stellung als Verfassungsorgan entsprechenden Vorrang vor anderen Aufgaben ein und stellen ihre Erreichbarkeit sicher.
6. Kritik an anderen Meinungen und rechtlichen Standpunkten äußern die Mitglieder des Staatsgerichtshofs mit der ihrem Amt angemessenen Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Entscheidungen des Staatsgerichtshofs.
7. Beim Umgang mit den Medien achten die Mitglieder des Staatsgerichtshofs darauf, dass die Art ihrer Äußerung und das jeweilige Format mit ihren Aufgaben, dem Ansehen des Staatsgerichtshofs und der Würde des Amtes vereinbar sind.
8. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs wahren auch nach dem Ende der Amtszeit in ihren Äußerungen und ihrem Verhalten in Angelegenheiten des Staatsgerichtshofs Zurückhaltung und Diskretion.
9. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs werden nach dem Ende ihrer Amtszeit nicht in Rechtssachen tätig, die während ihrer Amtszeit beim Staatsgerichtshof anhängig geworden sind oder in unmittelbarem Zusammenhang mit solchen stehen. In diesen Rechtssachen erstatten sie keine Gutachten, übernehmen keine Anwalts- oder Beistandsverpflichtungen und treten nicht vor dem Staatsgerichtshof auf. Sie vermeiden auch darüber hinaus in jeder Hinsicht den Eindruck einer unangemessenen Verwertung internen Wissens.