Die das Verfahren einleitenden Anträge sind schriftlich beim Staatsgerichtshof einzureichen und zu begründen. Der Staatsgerichtshof entscheidet - von wenigen Ausnahmen abgesehen - aufgrund mündlicher Verhandlung und verkündet seine Entscheidungen in öffentlicher Sitzung. Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist gebührenfrei. Vgl. §§ 15-19 StGHG.
Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane der Freien Hansestadt Bremen sowie alle Gerichte und Behörden. Die Entscheidungsformel ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen. Trifft der Staatsgerichtshof in den Fällen der Art. 140 und 142 der Landesverfassung im Wege der Normenkontrolle eine Entscheidung über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Norm mit der Landesverfassung, so hat seine Entscheidung Gesetzeskraft. Vgl. § 11 StGHG.