Der Staatsgerichtshof ist das Verfassungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (Art 140 Abs. 1 BremLV). Seine Aufgabe ist es, den Vorrang der Verfassung (Art. 66 Abs. 2 und 20 Abs. 2 BremLV) zu wahren. Das Handeln der politischen Akteure einschließlich des demokratisch gewählten Parlaments soll am verbindlichen Rechtsmaßstab der Landesverfassung gemessen werden. Dieser Funktion entspricht der verfassungsrechtliche Status des Staatsgerichtshofs. Er ist - wie Bürgerschaft und Senat - Verfassungsorgan der Freien Hansestadt Bremen und ein gegenüber den anderen Verfassungsorganen selbständiger und unabhängiger Gerichtshof (§ 1 StGHG). Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs ist die Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts (§ 7 Abs. 2 StGHG).
Als Landesverfassungsgericht hat der Staatsgerichtshof zu prüfen, ob Akte des Landes gegen die Landesverfassung verstoßen. Seine Entscheidungen binden Bürgerschaft und Senat sowie alle Gerichte und Behörden des Landes. Sie haben Gesetzeskraft, soweit sie Landesrecht für nichtig oder für mit der Landesverfassung unvereinbar erklären. Die Prüfung, ob Akte des Bundes und der Länder gegen das Grundgesetz (die Bundesverfassung) verstoßen, obliegt dem Bundesverfassungsgericht.
Der Staatsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts sowie aus sechs weiteren von der Bremischen Bürgerschaft gewählten Mitgliedern. Die sechs zu wählenden Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Bürgerschaft für die Dauer jeder Wahlperiode neu gewählt. Der Präsident des Staatsgerichtshofs und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Staatsgerichtshofs aus ihrer Mitte gewählt.